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Satzung des "Solidaritäsverein der Türken in Europa"
Kurzfassung "ATDD"
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| § 1 |
Name und Sitz des Vereins |
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Der Name des Vereins ist "Solidaritätsverein
der Türken in Europa". Als Kurzfassung wird "ATDD" angewendet. Der
Vereinssitz ist 33332 Gütersloh. Nach der Eintragung in das Vereinsregister
wird an diesem Namen das Kürzel e.V. angehängt. |
| § 2 |
Vereinszweck |
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2.1
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Der Verein verfolgt die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, |
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festzustellen, bevor sie zu Problemen
werden, |
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Lösungsmöglichkeiten für solche zu suchen
und zu programmieren, |
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Lösungsprogramme anzuwenden und dadurch |
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Unstimmigkeiten unter den Volksgruppen
zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen. |
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Bei Vorhandensein von Benachteiligungen
bzw. Benachteiligten wegen den o.a. Gründen wird Solidarität untereinander
angestrebt. Statt Einzelgängern, die kaum Aussicht auf Erfolg haben,
soll mit der Stärke des Bewusstseins der Solidarität in der Gruppe
gehandelt und zügige Lösungen angestrebt werden. |
| 2.2 |
Zur Realisierung dieses
Zweckes werden |
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1
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Seminare, Konferenzen, Bildungsveranstaltungen
und ähnliches organisiert, |
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2
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Zusammenarbeit mit Institutionen
und Ämtern realisiert, |
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3
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notwendige Juristen und
andere Sachverständige beauftragt |
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4
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zwecks vollständiger Realisierung
des Vereinszwecks und wegen der Verantwortung gegen über den Mitgliedern
und der Öffentlichkeit kann der Verein Massenkommunikationsmittel
einsetzen, gegebenenfalls Einrichtungen dieses Inhaltes besitzen bzw.
sich an der Leitung von ihnen beteiligen, |
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5
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Büros und Verbindungsstellen
einrichten und unterhalten, |
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6
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alle anderen erforderlichen
Maßnahmen treffen |
| 2.3 |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der ATDD ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keine
Gewinne. Alle von ihm erworbenen Mittel und etwaige Gewinne dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine natürlichen oder juristischen Personen weder durch
Ausgaben, die dem Zweck des ATDD fremd sind, noch durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 2.4 |
Der Verein hält sich von jeder politischen
und religiösen Tätigkeit fern. |
| § 3 |
Mittel |
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Die erforderlichen Mittel
zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins werden aufgebracht
durch |
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a.)
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Mitgliederbeiträge |
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b.)
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Spenden und Schenkungen |
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c.)
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Unkostenbeiträgen aus ATDD
- Aktivitäten und Veranstaltungen |
| § 4 |
Mitgliedschaft |
| 4. 1. |
Die Mitgliedschaft ist freiwillig
und besteht aus |
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a.)
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ordentlichen Mitgliedern |
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b.)
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Fördermitgliedern |
|
c.)
|
Ehrenmitgliedern |
| § 5 |
Ordentliche Mitglieder |
| 5.1 |
Ordentliches Mitglied des
Vereins kann jede natürlichen volljährige Person werden, die die Zwecke
und Aufgaben des Vereins zu akzeptieren und zu fördern bereit ist. |
| 5.2. |
Der Aufnahmeantrag muss
schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden, der über
den Antrag entscheidet. Die Aufnahme in den ATDD wird durch Unterschrift
des ersten Vorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters bestätigt.
Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahmeentscheidung über den
Aufnahmeantrag und mit der Zahlung des ersten Beitrages. |
| 5.3. |
Mit der unterschriebenen
Beitrittserklärung und der Leistung des ersten Beitrages erkennt das
betreffende Mitglied die Satzung des ATDD für sich als verbindlich
an. |
| § 6 |
Fördernde Mitglieder |
| 6.1. |
Förderndes Mitglied kann
jede natürliche und juristische Personen werden, sofern sie bereit
ist, den Verein ideell zu unterstützen, ohne sich in ihm zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentliche Mitglieder
entsprechend. |
| § 7 |
Ehrenmitglieder |
| 7.1. |
Ehrenmitglieder sind solche
Personen, die sich um den ATDD besonders verdient gemacht haben; sie
werden vom Vorstand festgelegt. |
| 7.2. |
Ehrenmitglieder genießen
alle Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft; sie sind jedoch von
jeder Beitragsleistung, gleich welcher Art, befreit. |
| § 8 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
| 8.1. |
Die Mitgliedschaft erlischt: |
|
-
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bei natürlichen Personen
durch Tod oder Austritt |
|
-
|
bei juristischen Personen
durch Auflösung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Austritt. |
| |
Im übrigen erlischt die
Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein gem. § 8.3. |
| 8.2. |
Der freiwillige Austritt
aus dem Verein kann grundsätzlich nur zum Ablauf eines Kalenderjahres
erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. November
des laufenden Kalenderjahres anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige später,
so wird der Austritt erst zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres
wirksam. |
| 8.3. |
Der Ausschluss aus dem
Verein kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
erfolgen |
|
a
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bei Satzungsverletzung, |
|
b
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bei Schädigung des Ansehens
oder der Interessen des ATDD, |
|
c
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bei Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages
nach wiederholter erfolgloser Mahnung, |
|
d
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bei Verletzung der Geschäftsordnung. |
| |
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet. |
| § 9 |
Mitgliederbeiträge |
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Die Höhe des Mitgliederbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr festgelegt. Die Mitglieder
können jedoch nach eigenem Ermessen höhere Beiträge leisten. |
| §10 |
Organe des Vereins |
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Die Organe des ATDD sind; |
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-
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die Mitgliederversammlung |
|
-
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der Vorstand. |
| §11 |
Die Mitgliederversammlung |
| 11.1. |
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen
Mitgliedern des Vereins. Stimmrechte besitzen nur ordentliche- und
Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. |
| 11.2. |
Sie ist zuständig für die |
|
-
|
Genehmigung des Jahresberichtes
des Vorstandes, |
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-
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Entlastung des Vorstandes, |
|
-
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Beschlussfassung über die
Satzung und über Satzungsänderung, |
|
-
|
Wahl des Vorstandes und
der Kassenprüfer, |
|
-
|
Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, |
|
-
|
Beschlussfassung über die
ihr nach der Geschäftsordnung vorgelegten Anträge. |
| 11.3. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 Tagen
und Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung
gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vorstandes
schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand, der auch die Tagesordnung bestimmt. |
| 11.4. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf, auf Verlangen des Vorstandes,
des Kassenprüfers oder von mindestens 1/5 der jeweiligen ordentlichen-und
Ehrenmitgliederzahl unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 6 Wochen
nach Eingang des Verlangens auf Einberufung stattzufinden. Für die
Ladungsfristen und den Zugang der Ladung gilt § 11.3. entsprechend. |
| 11.5. |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist
mit den erschienenen Mitgliedern auf jeden Fall beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. |
| 11.6. |
Bei Beschlüssen über Änderungen
der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich.
Jedoch ist für die Änderung des § 2 ein Beschluss von 4/5 der ordentlichen-und
Ehrenmitglieder erforderlich. |
| 11.7. |
Der Leiter der Mitgliederversammlung
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Versammlungsleitung setzt sich zusammen aus: |
|
-
|
einem Vorsitzenden |
|
-
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zwei Protokollführern,
die gleichzeitig Stimmenzähler sind. |
| 11.8. |
Gewählt werden können alle
ordentlichen Mitglieder. |
| 11.9. |
Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. |
| 11.10. |
Die Kassenprüfer haben die
Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich (hinsichtlich vorhandener Vorstandsbeschlüsse
für die Ausgaben) und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen
Vorstandsmitglieder. |
| 11.11. |
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort,
Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und
dem gewählten bzw. vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils
zu benennenden Protokollführern zu unterschreiben. |
| §12 |
Der Vorstand |
| 12.1. |
Der Vorstand besteht
aus: |
|
-
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dem Vorsitzenden |
|
-
|
dem 1. stellvertretenden
Vorsitzenden, |
|
-
|
dem 2. stellvertretenden
Vorsitzenden, |
|
-
|
dem Schatzmeister, |
|
-
|
dem stellvertretenden Schatzmeister |
|
-
|
dem Schriftführer |
|
-
|
dem stellvertretenden Schriftführer |
|
-
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dem 1. Pressewart |
|
-
|
dem 2. Pressewart |
|
-
|
dem 3. Pressewart |
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Der/die Vorsitzende oder
einer der stellvertretenden Vorsitzenden, jeder für sich allein, vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Sie sind geschäftsführender
Vorstand im Sinne des BGB. |
| 12.2. |
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte und verwaltet die Finanzen des Vereins. |
| 12.3. |
Der Vorsitzende leitet den
Verein nach Maßgabe der Satzung. Er leitet die Geschäfte des Vorstandes,
beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung
ein. Bei seiner Verhinderung gehen die Aufgaben auf den stellvertretenden
Vorsitzenden über. |
| 12.4. |
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung aus den ordentlichen und fördernden Mitgliedern
durch geheime Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied
kann auf dem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten wählen, die
in den Vorstand gewählt werden müssen. Enthält ein Stimmzettel mehr
Namen, ist der Stimmzettel ungültig. Alle Kandidaten müssen sich einzeln
der Mitgliederversammlung stellen. Die Vorstandsmitglieder werden
nach erreichter Stimmenzahl gewählt, die darauf folgenden drei Kandidaten
sind Ersatzmitglieder. |
| 12.5. |
Der Vorsitzende, seine Stellvertreter,
sowie die Schatzmeister werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher
Mehrheit für drei volle Kalenderjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
| 12.6. |
Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus dem Vorstand aus, hat der Restvorstand das Recht, für
den Rest der laufenden Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied zu
wählen. |
| 12.7. |
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die einfache Mehrheit vorhanden ist. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Herrscht bei einer Abstimmung Stimmengleichheit,
so wird dieser Tagesordnungspunkt ohne Beschluss auf der darauf folgenden
Vorstandssitzung noch einmal abgestimmt. Wenn wieder eine Stimmengleichheit
entsteht, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die
gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den
anwesenden Vorstandsmitgliedern und den Protokollführern zu unterschreiben
sind. |
| 12.8. |
Die Vorstandssitzungen werden
vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
Kassenprüfer werden ebenfalls eingeladen. |
| 12.9. |
Der Vorstand tritt in der
Regel einmal monatlich zusammen. Unentschuldigt^ Abwesenheit bei drei
aufeinander folgenden regulären Vorstandversammlungen wird als automatischer
Rücktritt aus dem Vorstand betrachtet. |
| 12.10. |
Die Tätigkeit des Vorstandes
ist ehrenamtlich. |
| §13 |
Die Kassenprüfer |
| 13.1. |
Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Kassenprüfer aus den ordentlichen Mitgliedern des ATDD
in geheimer Abstimmung für drei Jahre. Sie werden nach erreichter
Stimmenzahl gewählt. |
| 13.2. |
Die Kassenprüfer haben die
Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes, den Jahresab-schluss
und den Geschäftsbericht zu überprüfen und der Mitgliederversammlung
in einem Bericht vorzulegen. |
| 13.3. |
Die Kassenprüfer können,
falls erforderlich, durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen lassen. |
| 13.4. |
Die Wiederwahl als Kassenprüfer
ist beliebig oft möglich. |
| §14 |
Auflösung des Vereins |
| 14.1. |
Der Verein kann aufgelöst
werden, wenn das Vereinsziel vollständig erreicht ist oder es nicht
mehr möglich erscheint, dass er seinen Zweck erfüllt.
Für die Auflösung müssen auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens 3/4 der gesamten ordentlichen- und Ehrenmitglieder vertreten
sein. |
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Protokoll |
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der Gründungsversammlung
des Vereins "SolidatitätsVerein der Türken in Europa" = Kurzfassung
"ATDD" mit dem Sitz in Gütersloh beim Notar Hartmut Haseloff in Gütersloh.
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Tagesordnung: |
| 1. |
Wahl des Vorstandes |
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a)
|
1. Vorsitzenden |
|
b)
|
1. stellvertretenden Vorsitzenden |
|
c)
|
2. stellvertretenden Vorsitzenden |
|
d)
|
1 Schatzmeister |
|
e)
|
1 stellvertretenden Schatzmeister |
|
f)
|
1 Schriftführer |
|
g)
|
1 stellvertretenden Schriftführer |
|
h.)
|
1. Pressewart |
|
i.
|
2. Pressewart |
|
j)
|
3. Pressewart |
| 2. |
Verschiedenes |
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zu 1.: es wurden gewählt |
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zu a) 1. Vorsitzenden: Muhammet
Demirci |
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zu b) 1. stellvertretenden
Vorsitzenden: Hasan Tepegöz |
| |
zu c) 2. stellvertretenden
Vorsitzenden: Cemil Kurtman |
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zu d) Schatzmeister: Yusuf
Kiliçsoy |
| |
zu e) stellvertretenden
Schatzmeister: Oruç Küçükbiyik |
| |
zu f) Schriftführer: Murtaza
Karabulut |
| |
zu g) stellvertretenden
Schriftführer: Ramazan Ögüt |
| |
zu h) 1. Pressewart: Mustafa
Saygili |
| |
zu i) 2. Pressewart: Mehmet
Yetüt |
| |
zu j) 3. Pressewart Murtaza
Kartal |